Satzung

Historische Satzung (1609)

Die Hortich-Stiftung wurde am 6. Juli 1609 von Pfarrer Kilian Hortich gemeinsam mit 35 Bürgern der Stadt Aken gegründet. Ziel der Stiftung war es, Stipendien aus den Erträgen des Stiftungskapitals für die Nachkommen der Stifterfamilien zu finanzieren.

Die ursprüngliche Satzung regelte unter anderem:

  • Vergabe von Stipendien

  • Verwaltung des Stiftungskapitals

  • Aufgaben der verantwortlichen Gremien

Über die Jahrhunderte wurde die Satzung mehrfach neu aufgelegt (z. B. 1726, 1806), um sich veränderten gesellschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Die historischen Regeln sind aus heutiger Sicht schwer verständlich und dienen vor allem der Nachvollziehbarkeit der Stiftungsentwicklung. Sie bilden keinen eigenständigen Rechtsanspruch für heutige Bewerber.

Transkription und Originalfassungen:
Eine vollständige Transkription der historischen Satzung wurde 2021 von Lena Borcherding, Stipendiatin der Hortich-Stiftung, erstellt.

[→ Historische Satzung (Transkription, PDF)]

Moderne Satzung (2025)

Die Stiftung arbeitet bereits nach einer modernen Satzung, die kurz, verständlich und praxisnah formuliert ist. Sie regelt insbesondere:

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

  • Hortich-Stiftung zu Aken

  • Rechtsfähige Familienstiftung

  • Sitz: 06385 Aken (Elbe)

§ 2 Zweck der Stiftung

  • Gewährung von Stipendien während der Berufsausbildung an natürliche Nachkommen beiderlei Geschlechts der Stifterfamilien

  • Förderung von Forschung zur Geschichte der Stiftung, der Familien und Nachkommen

  • Pflege des Hortich-Archivs (Teil des Kirchenarchivs Aken)

§ 3 Stiftungsvermögen

  • Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten

  • Zuwendungen Dritter oder aus Verfügungen von Todes wegen möglich

  • Projektbezogene oder allgemeine Rücklagen können gebildet werden

§ 4 Antrag auf Gewährung von Leistungen

  • Vollständiger und urkundlicher Nachweis der Abstammung aus einer Stifterfamilie

  • Bewerber müssen sich zum Zeitpunkt der Bewerbung in Ausbildung befinden

  • Bewerbungen müssen bis 31. Januar eines Jahres eingereicht werden

  • Entscheidungen durch das „Vierherren“-Gremium

  • Wiederholungsstipendien möglich; keine Rechtsansprüche

§ 5 Vergabe des Stipendiums

  • Finanzierung grundsätzlich aus Erträgen

  • Mindesthöhe: 1.000 €

  • Bis zu 3 Stipendien jährlich

  • Auszahlung spätestens am Kilianstag (8. Juli)

§ 6 Organe der Stiftung

  • Vorstand: Pfarrer (oder Vertreter) + Vierherren

  • Wahl eines Vorsitzenden und Stellvertreters

  • Vierherren auf Lebenszeit berufen, männliche und weibliche Nachkommen möglich

  • Vorstand kann Geschäftsordnung erlassen

§ 7 Beschlussfassung

  • Einladung mit 2 Wochen Frist, schriftlich oder elektronisch

  • Vorstand beschlussfähig ab der Hälfte der Vierherren

  • Stimmenthaltung, Mehrheit, Vorsitzende entscheidet bei Gleichstand

  • Umlaufverfahren möglich, Protokollpflicht

§ 8 Geschäftsjahr

    • 1. Juli bis 30. Juni

§ 9 Änderungen, Zusammenlegung, Auflösung

  • Vorstand kann bei Unmöglichkeit oder veränderten Verhältnissen Zweck ändern, Zulegungen oder Zusammenlegung beschließen

  • Zustimmung aller Mitglieder erforderlich

  • Auflösung: Vorstand entscheidet über verbleibendes Vermögen

  • Beschluss erst wirksam nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde

§ 10 Stiftungsaufsicht

  • Stiftungsbehörde: Landesverwaltungsamt Halle

  • Regelmäßige Unterrichtung über Änderungen, Jahresrechnung und Erfüllung des Stiftungszwecks

§ 11 Inkrafttreten

  • Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsbehörde in Kraft

Hinweis: Die moderne Satzung wird bereits in der Praxis angewendet, ist jedoch formal noch nicht rechtsgültig (Genehmigung durch die Stiftungsbehörde ausstehend).

[→ Moderne Satzung vollständig (PDF)]

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