Die Vergabe eines Stipendiums durch die Hortich-Stiftung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
1. Abstammung von einer Stifterfamilie
Förderberechtigt sind Personen, die nachweislich von einer der ursprünglichen Stifterfamilien abstammen.
Der Bewerber muss seine natürliche Nachkommenschaft aus einer der Stifterfamilien vollständig und urkundlich nachweisen. Der Nachweis muss lückenlos bis zu dem zuletzt in der Datenbank der Hortich-Stiftung mit Quellen belegten Vorfahren geführt werden. Ein allein eingereichter Stammbaum ohne entsprechende Urkunden ist hierfür nicht ausreichend.
Hinweise zur Recherche nach Familiennamen und Vorfahren finden Sie im Bereich Nachkommen / Familienverzeichnis .
2. Ausbildungssituation
Der Antragsteller oder die Antragstellerin muss sich zum Zeitpunkt der Bewerbung in einer Ausbildung befinden.
Als Ausbildung gelten heute unter anderem:
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Berufsausbildung oder akademische Ausbildung,
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berufsbegleitende Studiengänge,
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vergleichbare Ausbildungs- oder Qualifizierungsphasen.
Die Art der Ausbildung ist in der Bewerbung darzustellen. Ein formaler Studiennachweis ist nicht in jedem Fall zwingend erforderlich.
3. Stipendienarbeit
Mit der Bewerbung ist eine sogenannte Stipendienarbeit einzureichen.
Die Stiftung begrüßt Arbeiten, die einen Bezug zur Stiftung, ihrer Geschichte oder zu den Stifterfamilien haben. Alternativ können auch Arbeiten aus dem eigenen Ausbildungs- oder Studienbereich eingereicht werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Stipendienarbeit ist frei wählbar.
Sollten Sie noch keine konkrete Idee für Ihre Stipendienarbeit haben, stellt die Stiftung eine Auswahl möglicher Themen und Fragestellungen zur Verfügung. Diese dienen als Anregung und können individuell angepasst oder weiterentwickelt werden.
4. Vorstellung der Stipendiatinnen und Stipendiaten (freiwillig)
Die Hortich-Stiftung stellt ihre Stipendiatinnen und Stipendiaten auf der Website im Bereich → Unsere Stipendiaten vor.
Zu diesem Zweck können Sie uns freiwillig ein Foto zur Verfügung stellen.
Die Veröffentlichung erfolgt ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung und ist keine Voraussetzung für die Vergabe oder den Erhalt des Stipendiums.
Weitere Hinweise
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Die Vergabe erfolgt als einmaliges Stipendium in Höhe von mindestens 1.000,00 €.
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Über die Vergabe entscheidet das Vierherrenkollegium.
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Bestehen mehrere Bewerbungen, trifft das Gremium eine Auswahlentscheidung.
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Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium besteht nicht.